Angebot, Honorar bei Prozesssachenführung - Amtskanzlei der Rechtsanwälte und Rechtsberater

Honorar:

  • Honorar bei Prozesssachenführung kann wie folgt berechnet werden:

  1. Einmalige Pauschalvergütung für die Vertretung vor der jeweiligen Instanz, vor Gericht, Staatsanwaltschaft oder einem Verwaltungsorgan - am häufigsten bei Straf- oder Zivilsachen, bei denen einfach ist, den Wert des Streitgegenstandes zu ermitteln, d.h. wie viel eine Sache, um die gestritten wird, wert ist, oder auch die Summe, um die sich die Parteien streiten. Bei Zivilsachen wird die Vergütungshöhe aufgrund von Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 über Rechtsanwaltvergütung (poln. Gesetzblatt DZ.U. aus 2002, Nr. 163, Pos. 1348 mit späteren Änderungen) sowie Verordnung des Justizministers vom 28. September 2002 über Rechtsberater Vergütung (poln. Gesetzblatt DZ.U. aus 2002, Nr. 163, Pos. 1349 mit späteren Änderungen) berechnet.
  2. In Prozesssachen, bei denen die eindeutige Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes nicht möglich ist sowie in Sachen im Zusammenhang mit Betreuung von Unternehmen wird die Vergütung am häufigsten nach einem Stundensatz für eine jede angefangene Stunde abgerechnet. Die Höhe des Stundensatzes wird jeweils mit dem Auftraggeber vereinbart.
  3. Bei regelmäßiger Betreuung von Unternehmern wird die Monatspauschale in Rechnung gestellt. Die Höhe der Monatspauschale wird jeweils mit dem Auftraggeber vereinbart.

Stichwörter: Strafsachen, Zivilsachen, Prozesssachenführung

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